Artikel 23 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL V Garantien
Artikel 23 Verpflichtung zur Unterrichtung der betroffenen Personen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Person Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11, Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 und Verwertungsentscheidungen gemäß Artikel 21 unverzüglich mitgeteilt werden. In diesen Entscheidungen werden die Gründe für die Maßnahme sowie die Rechte und Rechtsbehelfe dargelegt, die der betroffenen Person gemäß Artikel 24 zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden das Recht haben, die Unterrichtung der betroffenen Person über die Sicherstellungsentscheidungen so lange wie nötig zu verschieben, damit die strafrechtliche Ermittlung nicht gefährdet wird.
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