Artikel 22 Vermögensverwaltungsstellen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL IV Verwaltung
Artikel 22 Vermögensverwaltungsstellen
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt mindestens eine zuständige Behörde, die als eine Vermögensverwaltungsstelle für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände bis zu deren Veräußerung gemäß einer endgültigen Einziehungsentscheidung dient.
(2) Die Vermögensverwaltungsstellen haben folgende Aufgaben:
a) Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Planung im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 zuständig sind;
b) Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;
c) Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.
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