Artikel 17 Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III Sicherstellung und einziehung
Artikel 17 Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die sicherzustellenden und einzuziehenden Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein Verfahren zur Einziehung gemäß Artikel 15 und 16 aufgespürt und ermittelt werden können.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden von Instrumenten zum Aufspüren und zur Ermittlung Gebrauch machen können, die ebenso wirksam sind wie die Instrumente, die für das Aufspüren und die Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß Kapitel II dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Kostenteilungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Vollstreckung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen schließen.
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