EU-RechtRichtlinienVerfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von VermögenswertenKAPITEL III Sicherstellung und einziehungArtikel 16

Artikel 16Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten

In Kraft seit 22. Mai 2024
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