Artikel 15 Einziehung ohne vorherige Verurteilung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III Sicherstellung und einziehung
Artikel 15 Einziehung ohne vorherige Verurteilung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter den Bedingungen nach Absatz 2 dieses Artikels die Einziehung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 12 oder von an Dritte übertragenen Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 13 zu ermöglichen, wenn zwar ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das Verfahren aber aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Umstände nicht fortgesetzt werden konnte:
a) Krankheit der verdächtigen oder beschuldigten Person;
b) Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person;
c) Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person;
d) die Verjährungsfrist für die betreffende Straftat liegt nach nationalem Recht unter 15 Jahren und ist nach Aufnahme des Strafverfahrens verstrichen.
(2) Die Einziehung ohne vorherige Verurteilung nach diesem Artikel ist auf Fälle beschränkt, in denen das Strafverfahren ohne Vorliegen der Umstände gemäß Absatz 1 zumindest zu einer strafrechtlichen Verurteilung für eine Tat hätte führen können, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu einem erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führt, und in denen ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die einzuziehenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände durch die betreffende Straftat erlangt wurden oder direkt oder indirekt mit dieser in Verbindung stehen.
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