Artikel 14 Erweiterte Einziehung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III Sicherstellung und einziehung
Artikel 14 Erweiterte Einziehung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die voraussichtlich direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Vorteilen führt, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden.
(2) Bei der Feststellung, ob die betreffenden Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ zumindest die in Artikel 2 Absätze 1 bis 3 genannten Straftaten, wenn solche Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens vier Jahren bedroht sind.
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