Artikel 13 Dritteinziehung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III Sicherstellung und einziehung
Artikel 13 Dritteinziehung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigen oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigen oder beschuldigten Person erworben wurden, eingezogen werden können.
Die Einziehung von in Unterabsatz 1 genannten Erträgen oder anderen Vermögensgegenständen ist möglich, wenn ein nationales Gericht aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände eines Falles festgestellt hat, dass die einschlägigen Dritten wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte. Derlei Tatsachen und Umstände umfassen Folgendes:
a) Die Übertragung oder der Erwerb erfolgte unentgeltlich oder gegen einen Betrag, der eindeutig in einem Missverhältnis zum Marktwert der Vermögensgegenstände steht, oder
b) die Vermögensgegenstände wurden an eng verbundene Personen übertragen, wobei sie weiterhin unter der faktischen Kontrolle der verdächtigen oder beschuldigten Person stehen.
(2) Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.
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