Artikel 12 Einziehung — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL III Sicherstellung und einziehung
Artikel 12 Einziehung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Wert der Tatwerkzeuge oder Erträge aus einer Straftat, für die eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, auch durch Verfahren in Abwesenheit, eingezogen werden können. Eine solche Einziehung kann subsidiär oder alternativ zur Einziehung nach Absatz 1 erfolgen.
Keine Ergebnisse gefunden