Artikel 10 Fristen für die Bereitstellung von Informationen — Verfahren in Strafsachen – Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten
Gliederung
KAPITEL II Aufspüren und ermittlung
Artikel 10 Fristen für die Bereitstellung von Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Informationsersuchen nach Artikel 9 Absatz 1 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen beantworten:
a) sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;
b) acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen nach Artikel 6, die in Datenbanken und Registern gespeichert sind, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang haben;
c) drei Kalendertage bei dringenden Ersuchen um Informationen, zu denen diese Vermögensabschöpfungsstellen keinen direkten Zugang haben.
(2) Stehen die nach Absatz 1 Buchstabe b erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung oder stellt das Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a einen unverhältnismäßigen Aufwand für die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle dar, so kann diese Vermögensabschöpfungsstelle die Bereitstellung der Informationen aufschieben. In einem solchen Fall unterrichtet die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle umgehend über diesen Aufschub und übermittelt die erbetenen Informationen so bald wie möglich und binnen sieben Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstabe a oder binnen drei Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Buchstaben b und c.
(3) Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.
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