Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung — Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Artikel 2 Nummern 1 und 2 sind ab dem 14. November 2024 anwendbar.
Artikel 2 Nummer 3 ist ab dem 13. Mai 2024 anwendbar.
(3) Artikel 2 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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