Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:
3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 31 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
6. In Artikel 47 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 49 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:
9. Artikel 50 wird gestrichen.
10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13. In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 29. September 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.