Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 4. März 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang V wird wie folgt geändert:
(1) Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung:
(2) Nummer 5.3.1 erhält folgende Fassung:
(3) Nummer 5.6.1 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 31 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 44 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
4. Anhang V wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.