Artikel 9 Änderung der Richtlinie 2013/34/EU — Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
In die Richtlinie 2013/34/EU wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 33a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2028
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Hat ein Unternehmen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen einem amtlich bestellten System gemäß Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG übermittelt, um diese Informationen über das ESAP zugänglich zu machen, so gelten die Verpflichtungen des Unternehmens gemäß Absatz 1 dieses Artikels als erfüllt, sofern diese Informationen alle in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen an Metadaten erfüllen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(4) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2028 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
(6) Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
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