Artikel 7 Änderung der Richtlinie 2009/138/EG — Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
In die Richtlinie 2009/138/EG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 304b - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal
(1) 10. Januar 2030
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3) Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 25a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die EIOPA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die EIOPA bezieht diese Informationen aus den Informationen, die gemäß Artikel 25a dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden für die Zwecke der Erstellung des in Artikel 25a dieser Richtlinie genannten Verzeichnisses übermittelt wurden.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(5) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 271 Absatz 1 und Artikel 280 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
b) sie enthalten die folgenden Metadaten:
(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
b) die Strukturierung der Daten in den Informationen;
c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.
Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EIOPA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.
Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EIOPA der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(7) Erforderlichenfalls erlässt die EIOPA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.
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