Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 21. Dezember 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben c und d (im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/148/EG) und Nummer 7 (im Hinblick auf Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2029 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten führen, bis sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Unterabsatz 1 in Kraft setzen, die Faserzählung möglichst durch Phasenkontrastmikroskopie (PCM) nach der 1997 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Methode oder nach einem anderen Verfahren durch, das zu gleichwertigen oder genaueren Ergebnissen führt.
(3) Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen beigefügten Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie 2009/148/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 18 Absatz 1 wird gestrichen.
15. Folgender Artikel wird eingefügt:
16. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
17. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
20. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang Ia eingefügt.