Artikel 17 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen — Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
Gliederung
KAPITEL V ZENTRALE KONTAKTSTELLE FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 17 Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.
Keine Ergebnisse gefunden