Artikel 14 Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle — Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
Gliederung
KAPITEL V ZENTRALE KONTAKTSTELLE FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Artikel 14 Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche. Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet ist:
a) Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen, die gemäß Artikel 4 in den gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Sprachen übermittelt wurden;
b) Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden;
c) Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;
d) Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7;
e) Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3;
f) Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass
a) ihre zentrale Kontaktstelle
b) die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehörde zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in Bezug auf ihre zentrale Kontaktstelle unterrichten sie die Kommission.
Amtsblatt der Europäischen Union
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