EU-RechtRichtlinienInformationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der MitgliedstaatenKAPITEL IV ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN GEMÄẞ DEN KAPITELN II UND IIIArtikel 12

Artikel 12 Bereitstellung von Informationen an Europol

In Kraft seit 11. Juni 2023
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