Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.
Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über
a) Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Arbeitssprachen der zentralen Kontaktstellen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen und die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen;
b) die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Mitgliedstaat – aus eigener Initiative – an die zentralen Kontaktstellen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die Fälle, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung;
c) den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln sind;
d) die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats, auch in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern, auch im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.
(3) Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht
a) zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen;
b) zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;
c) zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.
(4) Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, kann der Verwendung derselben als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zustimmen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise