Artikel 8 Zugänglichkeit von Informationen — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – Vorschriften zur Entgelttransparenz
Gliederung
KAPITEL II ENTGELTTRANSPARENZ
Artikel 8 Zugänglichkeit von Informationen
Rückverweise
Die Arbeitgeber stellen alle Informationen, die Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt werden, in einem Format bereit, das für Personen mit Behinderungen zugänglich ist und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung trägt.
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