Artikel 35 Berichterstattung und Überprüfung — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – Vorschriften zur Entgelttransparenz
Gliederung
KAPITEL IV HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Artikel 35 Berichterstattung und Überprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 7. Juni 2031 über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen in der Praxis.
(2) Bis zum 7. Juni 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht werden unter anderem die Schwellenwerte für Arbeitgeber gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie der Schwellenwert von 5 % für die gemeinsame Entgeltbewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 geprüft. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen der Gesetzgebung vor, die sie auf der Grundlage dieses Berichts für erforderlich hält.
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