Artikel 30 Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – Vorschriften zur Entgelttransparenz
Gliederung
KAPITEL IV HORIZONTALE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Rückverweise
Diese Richtlinie berührt in keiner Weise das Recht auf die Aushandlung, den Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen oder das Recht auf Kollektivmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.
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