Artikel 14 Rechtsschutz — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit – Vorschriften zur Entgelttransparenz
Gliederung
KAPITEL III RECHTSMITTEL UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 14 Rechtsschutz
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen Arbeitnehmern, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in ihren Rechten für verletzt halten, nach einer etwaigen Schlichtung gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts zur Verfügung stehen. Diese Verfahren müssen für Arbeitnehmer und Personen, die in ihrem Namen handeln, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, leicht zugänglich sein.
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