Artikel 6 Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation — Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung
Rückverweise
(1) Ein Befähigungsnachweis kann unter den folgenden Umständen zur Bescheinigung einer Grundqualifikation ausgestellt werden:
a) Befähigungsnachweis aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen
b) Befähigungsnachweis aufgrund von Prüfungen
(2) Ein Befähigungsnachweis kann zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation ausgestellt werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 schreibt der Mitgliedstaat vor, dass der Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers einem Unterricht in einer zugelassenen Ausbildungsstätte folgt. Gegenstand dieses Unterrichts sind alle Kenntnisbereiche, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt sind.
Diese Ausbildung wird mit der Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3 abgeschlossen. Diese Prüfung wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder einer von ihnen benannten Stelle abgenommen, um nachzuprüfen, ob die Bewerber für den Beruf des Kraftfahrers den in Anhang I Abschnitt 1 geforderten Kenntnisstand in den in jenem Abschnitt genannten Bereichen besitzen. Diese Behörden oder Stellen überwachen die Prüfung und stellen dem erfolgreichen Bewerber einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung einer beschleunigten Grundqualifikation aus.
Keine Ergebnisse gefunden