Artikel 4 Erworbene Rechte — Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung
Rückverweise
Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die
a) einen Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2008 ausgestellt worden ist;
b) einen Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2009 ausgestellt worden ist.
Keine Ergebnisse gefunden