Artikel 3 Qualifikation und Ausbildung — Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung
Rückverweise
(1) Das Führen von Fahrzeugen nach Artikel 1 unterliegt der Pflicht zu einer Grundqualifikation und der Pflicht zur Weiterbildung. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten für
a) ein System für die Grundqualifikation
b) ein System für die Weiterbildung
(2) Die Mitgliedstaaten können auch ein System für eine beschleunigte Grundqualifikation vorsehen, damit ermöglicht wird, dass der Kraftfahrer in den Fällen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b ein Fahrzeug führt.
Gemäß Anhang I Abschnitt 3 beinhaltet die beschleunigte Grundqualifikation die obligatorische Teilnahme an Unterricht. Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung wird der Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 ausgestellt.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
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