Artikel 12 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
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