Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 50 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
Artikel 18 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„Artikel 18 - Allgemeine Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme der Verfahren und Regelungen bezüglich Netzwerk- und Informationssysteme festgelegt werden.
Die Richtlinie 2013/36/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer vi erhält folgende Fassung:
2. Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 85 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 97 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 48 wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 19 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
4. Dem Artikel 95 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
5. Dem Artikel 96 wird folgender Absatz angefügt:
6. Artikel 98 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhält folgende Fassung:
„(5) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“.
(1) Spätestens am 17. Januar 2025 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 17. Januar 2025 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.