Artikel 55 Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55 Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten
Rückverweise
Die Union kann mit Drittstaaten und -gebieten, deren Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 52 als mit einer anerkannten PES gleichwertig bewertet wurden, Abkommen schließen, um einen Rahmen für die Vereinfachung der Meldeverfahren nach Artikel 44 Absatz 6 zu schaffen.
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