Artikel 5 Oberste Muttergesellschaft in der Union — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL II PES UND SES
Artikel 5 Oberste Muttergesellschaft in der Union
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine oberste Muttergesellschaft, die eine in einem Mitgliedstaat gelegene Geschäftseinheit ist, in Bezug auf ihre niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen oder staatenlos sind, für das Geschäftsjahr der Ergänzungssteuer (im Folgenden „PES-Ergänzungssteuer“) unterliegt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine in einem Mitgliedstaat, der ein Niedrigsteuerstaat ist, gelegene Geschäftseinheit, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und alle in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Gruppe für das Geschäftsjahr der PES-Ergänzungssteuer unterliegt.
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