Artikel 37 Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN
Artikel 37 Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften“ bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe;
b) „Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
c) „Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
(2) Sind Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Gruppen Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, so werden die Einheiten und Geschäftseinheiten einer jeden Gruppe als Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren obersten Muttergesellschaften behandelt.
Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird.
(3) Der Konzernabschluss der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur oder einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 1 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft angenommen wird.
(4) Die obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, die zusammen die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften.
Bei der Anwendung dieser Richtlinie auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.
(5) Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften, einschließlich einer jeden obersten Muttergesellschaft, wenden die PES gemäß den Artikeln 5 bis 10 in Bezug auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten an.
(6) Die in einem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften wenden die SES gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 an und berücksichtigen dabei die Ergänzungssteuer einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften ist.
(7) Die obersten Muttergesellschaften der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften müssen die Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 einreichen, es sei denn, sie benennen einen einzigen als erklärungspflichtig benannten Einheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b. Diese Erklärung enthält Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften zusammensetzt.
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