Artikel 36 Joint Ventures — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN
Artikel 36 Joint Ventures
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) „Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 % an ihr hält.
(b) „Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
(2) Eine Muttergesellschaft, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture hält, wendet die PES auf ihren zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer gemäß den Artikeln 5 bis 10 für dieses Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture an.
(3) Die Berechnung der vom Joint Venture und seinen Geschäftseinheiten (im Folgenden zusammen „Joint-Venture-Gruppe“) zu entrichtenden Ergänzungssteuer erfolgt im Einklang mit den Kapiteln III bis VII, als handele es sich um Geschäftseinheiten einer separaten multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft.
(4) Die von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer wird um den gemäß Absatz 2 zuzurechnenden Anteil jeder Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer jedes Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe gekürzt, die gemäß Absatz 3 erhoben wird. Der verbleibende Nachsteuerbetrag ist dem Gesamtbetrag der SES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 14 Absatz 2 hinzuzufügen.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer“ den zuzurechnenden Anteil der Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.
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