Artikel 35 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN
Artikel 35 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Neuorganisation“ bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Falle eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Abwicklung oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
b) „nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die Gewinne oder Verluste — je nachdem welcher Wert der geringere ist —der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernden Geschäftseinheit gelegen ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.
(2) Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert (im Folgenden „veräußernde Geschäftseinheit“), berücksichtigt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste.
Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt (im Folgenden „erwerbende Geschäftseinheit“), bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft bestimmt wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass eine Veräußerung oder ein Erwerb von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, Folgendes:
a) Die veräußernde Geschäftseinheit nimmt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus; und
b) die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt seine maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der von ihm erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der veräußernde Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gilt für den Fall, dass die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, die für die veräußernde Geschäftseinheit zu nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:
a) Die veräußernde Geschäftseinheit schließt die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung in die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste bis zur Höhe der nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein; und
b) die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach dem Erwerb anhand des von der veräußernden Geschäftseinheit bei der Veräußerung veranschlagten Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter entsprechender Anpassung an die örtlichen Steuervorschriften der erwerbenden Geschäftseinheit, um den nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten Rechnung zu tragen.
(5) Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann im Fall, dass eine Geschäftseinheit verpflichtet ist oder es ihr erlaubt ist, die Grundlage ihrer Vermögenswerte und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten für Steuerzwecke an den beizulegenden Zeitwert in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, anzupassen, die Option in Anspruch nehmen,
a) bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Bezug auf jeden bzw. jede ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag zu berücksichtigen, der
b) den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden, um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste in den Geschäftsjahren, die nach dem auslösenden Ereignis enden, zu berechnen und
c) den Gesamtnettowert der nach Buchstabe a bestimmten Beträge auf eine der folgenden Weisen unter den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten der Geschäftseinheit aufzunehmen:
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