Artikel 33 Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL VI SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN
Artikel 33 Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
b) „Spaltung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.
(2) 750000000
(3) 750000000
(4) Spaltet sich eine unter diese Richtlinie fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse, wenn
a) in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in jenem Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750000000 EUR aufweist;
b) in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in mindestens zwei jener Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750000000 EUR aufweist.
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