EU-RechtRichtlinienRichtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der UnionKAPITEL V BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN STEUERSATZES UND DER ERGÄNZUNGSSTEUERArtikel 32

Artikel 32Safe Harbour

In Kraft seit 23. Dezember 2022
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Artikel 32 Safe Harbour — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union | GesetzeFinden.at