Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Einheit“ bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;
2. „Geschäftseinheit“ bezeichnet
3. „Gruppe“ bezeichnet
4. „multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist;
5. „große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;
6. „Konzernabschluss“ bezeichnet
7. „Geschäftsjahr“ bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr;
8. „erklärungspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 abgibt;
9. „staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
10. „internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
11. „Organisation ohne Erwerbszweck“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
12. „transparente Gesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt.
13. „Betriebsstätte“ bezeichnet
14. „oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet
15. „Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 %);
16. „Ergänzungssteuer“ bezeichnet die gemäß Artikel 27 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer;
17. „Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen“ bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträge Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden;
18. „anerkannte PES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
19. „niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
20. „zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
21. „die Kontrolle begründende Beteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vollkonsolidieren; es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt;
22. „in Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als 20 % direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
23. „Beteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;
24. „Muttergesellschaft“ bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt;
25. „anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China;
26. „zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
27. „erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75000000 EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte.
28. „anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
29. „Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht;
30. „Investmentgesellschaft“ bezeichnet
31. „Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
32. „Immobilieninvestmentvehikel “ bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr;
33. „Pensionsfonds“ bezeichnet
34. „Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nummer 33 Buchstabe a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nummer 33 Buchstabe a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten;
35. „Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;
36. „maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnen die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln III, VI und VII festgelegten Regeln angepasst wurden;
37. „nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und
38. „anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
39. „nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist;
40. „Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst;
41. „konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält;
42. „anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
43. „anerkannte SES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
44. „als erklärungspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in Artikel 44 genannten Erklärungspflichten zu erfüllen.
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