Artikel 25 Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL IV BERECHNUNG DER ANGEPASSTEN ERFASSTEN STEUERN
Artikel 25 Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung
(1) Verbucht eine Geschäftseinheit in ihrem Abschluss eine Anpassung ihrer erfassten Steuern für ein früheres Geschäftsjahr, so wird diese Anpassung als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Anpassung vorgenommen wird, es sei denn, die Anpassung erfolgt in einem Geschäftsjahr, in dem die erfassten Steuern für das Steuerhoheitsgebiet niedriger sind.
Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst.
1000000
(2) Wird der anwendbare inländische Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt und führt diese Senkung zu einem latenten Steueraufwand, so wird der Betrag des sich daraus ergebenden latenten Steueraufwands als eine Anpassung der Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr berücksichtigt werden.
(3) Wurde ein latenter Steueraufwand zu einem Satz berücksichtigt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt, und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, so wird der Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer solchen Erhöhung ergibt, bei Zahlung als eine Anpassung der Verbindlichkeiten einer Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt, die gemäß Artikel 21 für ein früheres Geschäftsjahr geltend gemacht wurden.
Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht.
(4) 1000000
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