Artikel 2 Anwendungsbereich — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) 750000000
(2) Sind eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in Absatz 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die folgenden Einheiten (im Folgenden „ausgenommene Einheiten“):
a) staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
b) Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 95 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten nach Buchstabe a stehen und die
c) Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheite(n) nach Buchstabe a stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit nach Artikel 45 Absatz 1 entscheiden, eine Einheit gemäß den Buchstaben b und c des genannten Unterabsatzes nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Rückverweise