Artikel 1 Gegenstand — Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen für die effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen festgelegt, die in folgender Form erfolgt:
a) einer Primärergänzungssteuerregelung (PES), anhand derer eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe berechnet und entrichtet, und
b) einer Sekundärergänzungssteuerreglung (SES), gemäß der für eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein zusätzlicher tatsächlicher Steueraufwand anfällt, der ihrem Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht und nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe erhoben wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Option in Anspruch nehmen, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, wonach die Ergänzungssteuer auf den Gewinnüberschuss aller niedrig besteuerten Geschäftseinheiten in ihrem Steuerhoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie berechnet und entrichtet wird.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…