Artikel 8 Sanktionen und zusätzliche Maßnahmen — Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren börsennotierter Gesellschaften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der börsennotierten Gesellschaften gegen die gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 soweit anwendbar, erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gibt, um die Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchsetzen zu können. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Derartige Sanktionen können Geldbußen oder die Möglichkeit einer gerichtlichen Instanz, einen Beschlusses hinsichtlich der Auswahl von Direktoren zu annullieren oder für nichtig zu erklären, umfassen, wenn dabei gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 verstoßen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 28. Dezember 2024 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Börsennotierte Gesellschaften können nur für die Handlungen oder Unterlassungen haftbar gemacht werden, die ihnen nach nationalem Recht zuzuschreiben sind.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass börsennotierte Gesellschaften bei der Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen die geltenden Verpflichtungen des Arbeits- und des Sozialrechts im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht in diesem Bereich einhalten.
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