Artikel 5 Zielvorgaben in Bezug auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen — Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren börsennotierter Gesellschaften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für börsennotierte Gesellschaften eines der folgenden Ziele gilt, das bis zum 30. Juni 2026 zu erreichen ist:
a) das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren;
b) das unterrepräsentierte Geschlecht stellt mindestens 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und der nicht geschäftsführenden Direktoren/zählen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass börsennotierte Gesellschaften, die von der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zielvorgabe ausgenommen sind, individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese börsennotierten Gesellschaften versuchen, diese individuellen quantitativen Zielvorgaben bis zum 30. Juni 2026 zu erfüllen.
(3) Die genaue Anzahl der Stellen nicht geschäftsführender Direktoren, bei der die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe a als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die Anzahl aller Direktorenstellen, bei denen die Zielvorgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe b als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 33 % am nächsten kommt, 49 % aber nicht überschreitet. Die betreffenden Zahlen werden im Anhang genannt.
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