Artikel 11 Umsetzung — Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren börsennotierter Gesellschaften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 6 gemäß Artikel 12 ausgesetzt haben, übermitteln der Kommission unverzüglich Angaben, die belegen, dass die Bedingungen des Artikels 12 erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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