Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2009/103/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
6. Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
10. Die Überschrift von Kapitel 5 erhält folgende Fassung:
11. Die Überschrift von Artikel 12 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
14. Folgender Artikel wird eingefügt:
(1) Bis zum 23. Dezember 2023 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 23. Dezember 2023 an.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen die Mitgliedstaaten bis zum 23. Juni 2023 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 8 und 18 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Änderungen in Zusammenhang mit Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG nachzukommen
Bei Erlass der in dem vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wie diese Bezugnahme erfolgt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
16. Folgender Artikel wird eingefügt:
17. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
18. Folgender Artikel wird eingefügt:
19. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
20. Folgender Artikel wird eingefügt:
21. In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
22. Folgende Artikel werden eingefügt:
23. In Artikel 30 werden folgende Absätze angefügt: