Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
6. In Artikel 27 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
7. In Artikel 27 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 73 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 89 Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
14. In Artikel 90 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Dezember 2020 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem folgenden nachzukommen:
a) den Bestimmungen dieser Richtlinie, insoweit sie Kreditinstitute betreffen;
b) Artikel 1 Nummern 1 und 9 dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 2 Absätze 5 und 6 und Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU, insoweit sie Kreditinstitute und Wertpapierfirmen betreffen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. Dezember 2020 an. Die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 1 Nummer 29 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf Artikel 84 und Artikel 98 Absätze 5 und 5a der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten jedoch ab dem 28. Juni 2021, und die Bestimmungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 52 und 53 der vorliegenden Richtlinie bestimmten Änderungen in Bezug auf die Artikel 141b und 141c sowie Artikel 142 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nachzukommen, gelten ab dem 1. Januar 2022.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 26. Juni 2021 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, insoweit sie Wertpapierfirmen betreffen, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen, und wenden sie an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.“
Artikel 94 Absatz 2 Unterabsätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Zur Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 auswirken, mit Ausnahme des Personals von Wertpapierfirmen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien aus, anhand deren Folgendes definiert wird:
a) Managementverantwortung und Kontrollaufgaben,
b) wesentlicher Geschäftsbereich und erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs und
c) sonstige, in Artikel 92 Absatz 3 nicht ausdrücklich genannte Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der dort genannten Mitarbeiterkategorien.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019 vor.
Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).“
26. Juni 2021
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 28. November 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 28. Februar 2022 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 ab dem 28. Dezember 2020.
Bis zum 31. Juli 2021 überprüft die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse einer von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation unter anderem a) die Funktionsweise der Struktur der Wertpapiermärkte, die der neuen wirtschaftlichen Realität nach 2020 Rechnung trägt, Fragen der Daten- und Datenqualität im Zusammenhang mit der Marktstruktur und die Transparenzvorschriften, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Drittländern, b) die Vorschriften für Analysen, c) die Vorschriften für alle Arten von Zahlungen an Berater und deren Niveau der beruflichen Qualifikation, d) Produktüberwachung e) Meldung von Verlusten und f) Kundeneinstufung. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.