Artikel 21 Aufhebung — Verbraucherschutz – Verbandsklagen
Gliederung
KAPITEL 3 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Aufhebung
Rückverweise
Die Richtlinie 2009/22/EG wird mit Wirkung vom 25. Juni 2023 unbeschadet des Artikels 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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