Artikel 17 Verfahrensbeschleunigung — Verbraucherschutz – Verbandsklagen
Gliederung
KAPITEL 2 VERBANDSKLAGEN
Artikel 17 Verfahrensbeschleunigung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 zügig behandelt werden.
(2) Verbandsklagen zur Erwirkung von Unterlassungsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden gegebenenfalls im Rahmen eines summarischen Verfahrens behandelt.
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