Delegierte Richtlinie (EU) 2020/361 der kommission vom 17. Dezember 2019 zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2021 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 9 folgende Fassung:
„9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel Gilt für die Kategorien 8, 9 und 11 und läuft ab am21. Juli 2021 für die Kategorien 8 und 9 Medizinische In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie;21. Juli 2023 für die Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika;21. Juli 2024 für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und für die Kategorie 11. 9a. I Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen (einschließlich Minibars) bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft am 5. März 2021 ab. 9a. II Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskältemaschinen bis zu einem Massenanteil von 0,75 % im Kältemittel:für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Wärmegenerator mit einer durchschnittlichen Nutzleistungsaufnahme von ≥ 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Wärmegenerator. Gilt für die Kategorien 1 bis 7 und 10 und läuft ab am 21. Juli 2021.“