EU-RechtRichtlinienAllgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)KAPITEL II Allgemeine VerfahrensbestimmungenAbschnitt 1 Steuertatbestand, Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung unter SteueraussetzungArtikel 6

Artikel 6 Steuertatbestand, Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust

In Kraft seit 18. März 2020
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