Artikel 54 Übergangsbestimmungen — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL VIII Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 54 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG bis zum 31. Dezember 2023.
Die Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 5 dieser Richtlinie können bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden.
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