Artikel 53 Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie — Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL VIII Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 53 Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.
Insbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
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